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Peter SIMON: "Keine Vergemeinschaftung der Risiken von Großbanken"

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SPD-Europaabgeordnete kämpfen für faire Verteilung der Beiträge zum Bankenabwicklungsfonds

Wer mehr riskiert, soll auch mehr zahlen. Das muss auch beim Bankenabwicklungsfonds gelten, der im Krisenfall die Kosten der Abwicklung von Pleitebanken übernimmt. Die von der Europäischen Kommission am Freitag beim Treffen der EU-Finanzminister vorgestellten Pläne zum Verteilungsschlüssel der europäischen Bankenabgabe für die einzelnen Kreditinstitute tragen dem allerdings nicht ausreichend Rechnung. „Das Risiko einer Großbank ist in der Regel deutlich höher, als das zehn kleinerer Banken, die gemeinsam dieselbe Größe hätten wie die Großbank. Dieses Systemrisiko muss sich auch in den Beiträgen der einzelnen Banken wiederfinden", fordert der baden-württembergische SPD-Europaabgeordnete Peter SIMON, Mitglied im Wirtschafts- und Währungsausschuss.

Nur so kann sichergestellt werden, dass Institute mit risikoarmen Geschäftsmodellen durch ihre Beiträge nicht die Rechnung von Zockerbanken begleichen müssen. "Es darf keine Vergemeinschaftung der Risiken von Großbanken auf dem Rücken sicherheitsorientierter Banken wie den deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken geben. Die Hauptlast der Abgabe muss von risikoreichen Banken getragen werden. Denn sie sind im Zweifelsfall ja auch die ersten, die vom Fonds Gebrauch machen", so der Finanzexperte. "Darauf muss die EU-Kommission in ihren weiteren Ausarbeitungen achten. Allem anderen werden wir Sozialdemokraten im Europaparlament widersprechen."

Hintergrund:
Mit der Verabschiedung der Verordnung zur Schaffung des gemeinsamen Bankenabwicklungsmechanismus und Fonds durch das Europäische Parlament im April 2014 hat die Europäische Kommission den Auftrag erhalten, die technischen Details der Beitragssätze zum Fonds (Level-II) zu bestimmen. Die offiziellen Vorschläge der Europäischen Kommission dazu werden im September erwartet. Das Europäische Parlament kann gegen diesen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Einspruch einlegen. Damit kann der Rechtsakt nicht in Kraft treten.

 

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