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Rücktritt ein juristischer Schachzug?

Landespolitik

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07.03.2011

Von Hans-Joachim Heinz

Mannheim. Der Mannheimer CDU-Landtagsabgeordnete Klaus Dieter Reichardt hat am 1. März einen Monat vor Ablauf der Legislaturperiode völlig überraschend sein Mandat aufgegeben (wir berichteten ausführlich). Aus Krankheitsgründen, vermuteten seine Parteifreunde; er selbst bestätigte diese Sichtweise mit "auf Anraten meines Arztes" erst mit einem Tag Verspätung. Doch bei näherem Hinsehen muss offenbar nicht nur ein Arzt, sondern auch ein fachkundiger Jurist Ratgeber des 56-jährigen Parlamentariers gewesen sein. Das besagt jedenfalls ein Blick in das Abgeordnetengesetz (AbgG) von Baden-Württemberg in der Fassung ab dem 1. Juni 2006.

Wäre Reichardt nämlich regulär zum 30. April ausgeschieden, hätte er lediglich ab Mai Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe seiner derzeitigen Entschädigung in Höhe von 5047 Euro monatlich (§ 5 AbgG) gehabt. Diese Summe erhält, wer dem Landtag mindestens ein Jahr lang angehört hat, drei Monate lang. Danach gibt es zusätzlich für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit einen weiteren Monat (§ 10 AbgG) lang Übergangsgeld. Da Reichardt von 2001 bis 2011 Landtagsabgeordneter war, sind das insgesamt zwölf Monate. Im Anschluss daran hätte der Parlamentarier dann allerdings bis zu seinem 63. Geburtstag und damit der Erlangung der "Altersentschädigung" (§ 11 AbgG) in Höhe von 30 Prozent seiner Entschädigung (§ 12 AbgG) - dies entspricht 1514 Euro monatlich - keine weiteren Bezüge mehr erhalten.

Durch sein vorzeitiges Ausscheiden aufgrund eines Gesundheitsschadens (§14 AbgG) stellt sich Reichardt allerdings deutlich besser. Nach dem ebenfalls zwölfmonatigen Übergangsgeld setzt in diesem Fall nahtlos die 30-prozentige Altersentschädigung ein, deren Bemessungssatz sich dann sogar auf 50 Prozent erhöht, da der Gesundheitsschaden "durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats" eingetreten ist (§ 14, Abs. 1 AbgG). Reichardt würde demnach nach dem zwölfmonatigen Übergangsgeld sofort mindestens 2523,50 Euro monatlich erhalten.

Dies immer vorausgesetzt, die schweren Verletzungen, die der acht Tage zuvor als neuer Kreisvorsitzender seiner Partei gewählte Reichardt bei einem Verkehrsunfall am 7. Dezember 2007 bei Bad Dürkheim erlitten hatte, werden eben nach diesem § 14, Abs.1 AbgG anerkannt. Reichardt hatte, wie er selbst in einer E-Mail mitteilte, an diesem Abend "eine Einladung in einen kleinen rotarischen Kreis annehmen wollen".

Der Rückzug vor Ablauf der Legislaturperiode könnte, so mutmaßen zumindest Beobachter, letztlich ein juristischer Schachzug gewesen sein. Bei dieser Betrachtung ist im Übrigen weder eine durch Reichardts Bundestagsmandat von 1994 bis 1998 bedingte eventuelle Altersentschädigung berücksichtigt noch darüber hinaus die Tatsache, ob die Altersentschädigung des Landes nicht sogar nach den vor dem 1. Juni 2006 gültigen Bestimmungen des AbgG berechnet wird. Denn diese würde noch um einiges höher liegen.

Von der Landtagsverwaltung war hierzu keine Stellungnahme zu erhalten: "Wir geben keinerlei Auskünfte zu Einzelfällen", betonte Pressesprecher Quintus Scheble auf Anfrage der RNZ.

 

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